ZVEH-Anwendungshilfe zu § 14a EnWG verfügbar - Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Angesichts des rasanten Ausbaus von Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen und Speichern im Rahmen der Energiewende wächst das Risiko einer Überlastung des Stromnetzes. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) reagierte Ende 2023 mit dem "Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz" (EnWG). Seit dem 1. Januar 2024 müssen neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) netzsteuerbar sein. Dies betrifft alle Wärmepumpen, nicht-öffentlichen Wallboxen, Klimageräte und Batteriespeicher mit einer Bezugsleistung von mehr als 4,2 kW.

Obwohl den Netzbetreibern bis Ende 2028 Zeit für die Umsetzung des "netzorientierten Steuerns" bleibt, hatten die Maßnahmen der BNetzA unmittelbare Auswirkungen auf Elektrohandwerksbetriebe und ihre Kunden. Betreiber von SteuVE, die seit dem Stichtag am 1. Januar 2024 installiert wurden, müssen nun die erforderlichen Voraussetzungen für das "netzorientierte Steuern" schaffen.

Vor Inkrafttreten von Paragraph 14a EnWG hat der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) erfolgreich durchgesetzt, dass drohende Vertragsstrafen für SteuVE-Betreiber bei Nichtfunktionieren ihrer Anlage gestrichen wurden. Zudem setzte sich die e-handwerkliche Organisation dafür ein, dass Netzbetreiber nur bis zum Netzübergabepunkt Zugriff haben, sodass Kunden die Energieflüsse im Haus individuell über ein Energiemanagementsystem steuern können.

Da seit Inkrafttreten von Paragraph 14a EnWG viele Fragen für e-handwerkliche Betriebe unbeantwortet blieben, hat der ZVEH nun eine Anwendungshilfe entwickelt, die unter anderem Fragen zur Einbindung bestehender Energiemanagementsysteme und zum Wechsel bereits installierter SteuVE in das System des "netzorientierten Steuerns" beantwortet. Die Anwendungshilfe bietet zudem eine Übersicht über Vor- und Nachteile der verschiedenen Steuerungsmöglichkeiten, eine Kostenrechnung für die Teilnahme am Paragraph 14a EnWG und Empfehlungen für e-handwerkliche Betriebe.

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